Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV

§ 23 Liquiditätslage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/23#abs-1 (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/23#abs-2 (2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.

§ 22 § 24